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Gebührensatzung

Bei Fragen zur Gebührensatzung wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner der Stadt Dachau (Ordnungsamt)

siehe hierzu auch: Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze u. andere Leistungen d. FFW Dachau


Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren Dachau und Pellheim vom 29.04.2008

Bekanntmachung: 03./04.05.2008 (Dachauer Nachrichten)
Änderung: 26./27.05.2018 (Dachauer Nachrichten)

Die Große Kreisstadt Dachau erläßt aufgrund von Art. 28 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) und Art. 23 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) folgende Satzung:

§ 1 Aufwendungs- und Kostenersatz

1) Die Stadt Dachau erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren:

  1. Einsätze
  2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG)
  3. Ausrücken nach mißbräuchlicher Alarmierung.

Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.

2) Die Stadt Dachau erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen ( Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

  1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
  2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
  3. Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt,
  4. Bereitstellung der Atemschutzstrecke zur Benutzung.

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

§ 2 Schuldner

(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Fälligkeit

Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig.

§ 4 Inkrafttreten *

Diese Satzung tritt am 1.6.2008 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten wird die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr vom 26.06.2001 aufgehoben. Sie findet aber auf Einsätze bis einschließlich 31.05.2008 Anwendung.
*Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Satzung in der ursprünglichen Fassung. Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens späterer Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungssatzungen.

Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Verzeichnis der Pauschalsätze

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 bis 6) und den Personalkosten (Nummer 7) zusammen.

1. Streckenkosten

Streckenkosten-Pauschalsatz pro Einsatz (Hin- und Rückfahrt)
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
l)
m)
n)
o)
p)
Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20/16
Löschgruppenfahrzeug LF 16/12
Tanklöschfahrzeug TLF/24/50
Drehleiter DLK 23/12 CCGL
Wechsellader
Versorgungs-LKW
Versorgungsfahrzeug
Einsatzleitwagen KdoW
Mehrzweckfahrzeug MZF
Mittleres Löschfahrzeug MLF
Mannschaftstransportwagen MTW
Mannschaftstransportwagen MTW FW Pellheim
Lichtgiraffe-Anhänger LIMA
Sonderlöschmittel-Anhänger
Verkehrssicherungs-Anhänger VSA
Mehrzweckboot mit Anhänger
25,60 Euro
30,40 Euro
28,30 Euro
86,50 Euro
27,60 Euro
19,70 Euro
8,50 Euro
11,10 Euro
11,80 Euro
23,00 Euro
11,50 Euro
11,00 Euro
10,60 Euro
1,90 Euro
4,60 Euro
5,30 Euro

2. Ausrückestunden

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – je Stunde für

Ausrückestundenkosten
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
l)
m)
n)
o)
p)
q)
Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20/16
Löschgruppenfahrzeug LF 16/12
Tanklöschfahrzeug TLF/24/50
Drehleiter DLK 23/12 CCGL
Wechsellader
Versorgungs-LKW
Versorgungsfahrzeug
Einsatzleitwagen KdoW
Mehrzweckfahrzeug MZF
Mittleres Löschfahrzeug MLF
Mannschaftstransportwagen MTW
Mannschaftstransportwagen MTW FW Pellheim
Lichtgiraffe-Anhänger LIMA
Sonderlöschmittel-Anhänger
Verkehrssicherungs-Anhänger VSA
Mehrzweckboot mit Anhänger
Abrollbehälter THL
92,20 Euro
123,00 Euro
86,00 Euro
236,50 Euro
71,60 Euro
36,40 Euro
10,00 Euro
25,90 Euro
24,10 Euro
90,90 Euro
22,30 Euro
21,50 Euro
34,90 Euro
6,60 Euro
13,40 Euro
16,48 Euro
121,80 Euro

3. Arbeitsstundenkosten und Geräte- bzw. Materialkosten

Wird ein Gerät eingesetzt, dass nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeuges gehört (und können demnach dafür keine Ausrückstunden geltend gemacht werden), werden Arbeitsstunden geltend gemacht.

In die Arbeitsstundenkosten nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.

Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

Als Arbeitskosten werden berechnet für (bei einer gemeindlichen Eigenbeteiligung von 10 %)

Arbeitsstundenkosten
3.1
3.2
3.3
3.4
3.13
3.14
3.15
3.16
3.18
3.19
3.20
Tauchpumpe TP                                 
Wassersauger                                 
ZIEH-FIX einschließlich Leih-Schlosszylinder
Eine Holzverschalung, je Quadratmeter
Ölbinder (Sack, incl. Entsorgung)
Ölflies (m²)
Ölschläuche (Stück)
Schaummittel f. 15 / Class A (Liter)
Schlauchpflege je Schlauch (inkl. Prüfung)
Wärmebildkamera
Generator 5-13 KVA
17,40 Euro
20,50 Euro
28,50 Euro
6,60 Euro
41,60 Euro
1,20 Euro
159,30 Euro
2,40 Euro
16,00 Euro
116,80 Euro
92,00 Euro

4. Gebühren für die Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt

Die personellen Kosten und Gemeinkosten werden auf 62,60 Euro pro Stunde festgesetzt. Damit ergeben sich für Wartung und Prüfung der Atemschutzgeräte folgende Beträge.

Atemschutzgerätewerkstatt
4.10 Einmalige Reinigung und Prüfung einer Atemschutzmaske (ohne Ersatzteile) MSA Auer 19,00 Euro
4.11 einmalige Reinigung und Prüfung eines Pressluftatmers (ohne Ersatzteile) MSA Auer 24,00 Euro
4.12 sechs-Jahresüberprüfung je Atemschutzgerät (ohne Ersatzteile) MSA Auer 54,90 Euro
4.20 Einmalige Reinigung und Prüfung einer Atemschutzmaske (ohne Ersatzteile) Dräger 71,90 Euro
4.21 einmalige Reinigung und Prüfung eines Pressluftatmers (ohne Ersatzteile) Dräger 72,40 Euro
4.23 sechs-Jahresüberprüfung je Atemschutzgerät (ohne Ersatzteile) Dräger 72,57 Euro
4.30 Einmalige Reinigung und Prüfung einer Atemschutzmaske (ohne Ersatzteile) Interspiro 71,90 Euro
4.31 einmalige Reinigung und Prüfung eines Pressluftatmers (ohne Ersatzteile) Interspiro 72,49 Euro
4.32 sechs-Jahresüberprüfung je Atemschutzgerät (ohne Ersatzteile) Interspiro 72,50 Euro
4.4 Füllen einer Pressluftflasche 4,10 Euro
4.5 Vorbereitung einer Pressluftflasche für TÜV 2,10 Euro
4.6 Einmalige Reinigung und/oder Prüfung eines Chemikalienschutzanzuges 186,60  Euro

Ersatzteilkosten werden gesondert berechnet.

5. Kleiderpflege

Kleiderpflege
5.1
5.2
5.3
5.4
Jacke je Stück
Hose je Stück
Handschuh je Paar
Flammschutzhaube je Stück
6,00 Euro
6,00 Euro
6,00 Euro
6,00 Euro

6. Überprüfung Gerätesatz-Absturzsicherung und Flaschenzug

Sachkundigenprüfung 96,20 Euro

7. Kursgebühren für die Ausbildung in der Atemschutzübungsstrecke

Für die Kurse werden die folgenden Teilnehmergebühren berechnet:
7.1
für Teilnehmer am Kurs
„Träger von Atemschutzgeräten“
200,00 Euro
  Zusätzlich fallen für die Brandsimulationsanlage in Karlshuld Gebühren pro Teilnehmer an, die künftig weiterverrechnet werden (derzeit 49,00 € pro Teilnehmer).  
7.2 für Teilnehmer am Kurs
„Träger von Chemikalienschutzanzügen“
je Teilnehmer
278,70 Euro
7.3 Ausbildung zum Brandschutzhelfer
pro Kurs (max. 12 Teilnehmer)
Einzelteilnehmer

291,60 Euro
24,30 Euro
7.4 Brandschutzunterweisung
pro Kurs (max. 12 Teilnehmer)
Einzelteilnehmer

216,90 Euro
18,00 Euro

Diese Gebühren berücksichtigen die entstehenden Sach- sowie Personalkosten.

 

8. Gebühr für die Benutzung der Atemschutzübungsstrecke

Für die Benutzung der Atemschutzübungsstrecke durch andere, insbesondere auswärtige Feuerwehren oder Werksfeuerwehren, wird ein Entgelt von 95,40 Euro je Stunde erhoben, wobei angefangene Stunden voll berechnet werden.

9. Personalkosten

Personalkosten werden nach den Ausrückstunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

  • 9.1 Hauptamtliches Personal
    Für den Einsatz hauptamtlicher Bediensteter wird ein Stundensatz von 31,68 € gemäß (Personaldurchschnittskosten im öffentlichen Dienst ab 01.01.2018) berechnet.
  • 9.2 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
    Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird ein Stundensatz von 20,00 Euro berechnet.
  • 9.3 Sicherheitswachen
    Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4  Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden je Stunde Wachdienst für einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden Kosten gemäß § 11 Abs. 5 AVBayFwG in der jeweils gültigen Fassung (Stand 01.01.2018 15,10 €) erhoben.
Abweichend von Nummer 9 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

8. Täuschungs- und Fehlalarmierung von privaten Brandmeldeanlagen

Bei einem Fehlalarm oder einem Täuschungsalarm von privaten Brandmeldeanlagen kann, wenn eine Erkundung und Überprüfung des Anlasses vor Ort durchgeführt wurden, abweichend der vorstehenden Regelungen ein pauschaler Aufwendungs- und Kostenersatz verlangt werden in Höhe von:

  • bei erstmaliger Alarmierung 400,00 €
  • je Wiederholungsfall (innerhalb von 12 Monaten) 600,00 €.

10. Kosten in sonstigen Fällen

Werden der Stadt Dachau von Dritten für deren Inanspruchnahme bei Feuerwehreinsätzen Kosten abgerundet, werden diese als eigener Aufwand weiter verrechnet, soweit dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch besteht.



Download der Satzung 2018
Download der Satzung 2008
Download der Satzung 2003